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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der WestWood Kunststofftechnik AG

Geltung der Bedingungen
• Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der WestWood Kunststofftechnik AG (nachfolgend WestWood) beruhen auf Schweizer Recht. Sie sind integrierender Bestandteil sämtlicher Vereinbarungen über Aufträge, welche der WestWood erteilt werden. Mit der Erteilung eines Auftrages anerkennt der Besteller diese Bedingungen.

• Sie gelangen zur Anwendung, soweit nicht zwingende Gesetzesbestimmungen oder individuelle schriftliche Abreden etwas anderes vorsehen.

• Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners gelten nur dann, wenn sie von der WestWood ausdrücklich und schriftlich akzeptiert worden sind.

Angebote, Auftragsbestätigungen
• Die Angebote der WestWood sind freibleibend und unverbindlich, es sein denn, in der Offerte sei ausdrücklich die Verbindlichkeit oder die Gültigkeit während einer von der WestWood bestimmten Frist zugesichert. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, haben Angebote eine Gültigkeit von 30 Tagen.

• Preislisten und Prospekte sowie Dokumentationen enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Telefonische Auskünfte haben keine Gültigkeit, sofern es sich nicht eindeutig um Offerten handelt.

• Ein Vertragsabschluss kommt erst durch eine schriftliche Bestätigung der WestWood oder durch die Ausführung der Bestellung zustande.

• Die nach Auftragserteilung durch den Kunden von WestWood erstellte und schriftlich oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung ist hinsichtlich Art und Menge der bestellten Ware für den Kunden bindend und daher vom Kunden entsprechend zu prüfen.

• Bei Bestellungen nach Flächen- oder Raummass wird der Materialbedarf von WestWood unverbindlich berechnet. WestWood übernimmt keine Verantwortung für einen Mehr- oder Minderbedarf.

Preise, Zahlungskonditionen
• Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und VOC-Abgabe.

• Der Mindest-Bestellwert beträgt CHF 300.- exklusive MwSt. Bei Bestellungen unter diesem Wert, werden CHF 300.-, exkl. MwSt. fakturiert.

• Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Ausstellungsdatum (Fälligkeitstermin) netto zu begleichen. Allfällige Abzüge werden nachbelastet. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins von 5 % p.a. berechnet. Für jede Mahnung ist eine Mahngebühr in der Höhe von CHF 50.- geschuldet. Zudem behält sich WestWood das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Der Käufer hat zudem Ersatz für den der WestWood entstandenen Schaden zu leisten.

• Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der WestWood.

• Preisänderungen bleiben jederzeit vorbehalten, Lieferungen auf Abruf werden zu den am Auslieferungstag gültigen Preisen verrechnet.

Lieferung, Gefahrübergang
• Die von WestWood angegebenen bzw. vereinbarten Lieferfristen sind unverbindlich. Diese stellen keine wesentlichen Voraussetzungen des Verkaufes dar. Nichteinhaten dieser Fristen gibt deshalb dem Käufer kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu fordern.

• WestWood hat das Recht, Teillieferungen zu tätigen. Allfällige Mehrkosten des Transportes gehen zu ihren Lasten. Eine Entschädigung des Kunden für Umtriebe, Mehraufwand usw. ist ausgeschlossen.

• Frachtkosten:
o Lieferungen ab einem Nettofakturawert von CHF 2‘600.-, innerhalb der Schweiz, erfolgen frei Haus.
o Für Lieferungen mit einem Nettowarenwert von weniger als CHF 2‘600.- wird ein Transport- und Kleinmengenzuschlag von CHF 150.- fakturiert.
o Für Lieferungen zu einer bestimmten Uhrzeit werden zusätzlich CHF 60.- fakturiert.
o Andere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

• Nutzen und Gefahr gehen mit der Auslieferung zum Versand, resp. dem Verlad am Aufgabeort, auf den Besteller über (gilt auch für allfällige Franko Domizil Lieferungen). Die Ware reist auf die Gefahr des Bestellers. Transportschäden sind vom Besteller gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.

• Höhere Gewalt, sowie andere nicht durch die WestWood verschuldete Umstände, wie z.B. unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen und Lieferausfälle von Lieferanten der WestWood, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, befreien die WestWood für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung.

Verarbeitung
• Die Verarbeitung der WestWood-Produkte darf ausschliesslich durch einen nachweislich durch WestWood in der korrekten Verarbeitung geschulten Verarbeitungsbetrieb und nur nach den bestehenden einschlägigen Normen, sowie den aktuell gültigen Verarbeitungsrichtlinien, Systembeschreibungen und Produktinformationen der WestWood erfolgen.

• Sämtliche Messungen und Ausführungsarbeiten erfolgen mit den Gerätschaften des Verarbeiters.

Gewährleistung
• WestWood übernimmt die Gewährleistung für die sachgemässe Zusammensetzung der gelieferten Ware. Die anwendungstechnische Beratung durch WestWood erfolgt nach bestem Wissen aufgrund ihrer Entwicklungsarbeiten und eigenen Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eigenschaften, Eignung und Anwendung der angebotenen Produkte sind jedoch unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

• WestWood kann nicht gewährleisten, dass die gelieferte Ware für den vom Besteller gewünschten Anwendungszweck geeignet ist.

• Angaben über Prozentgehalte und Mischverhältnisse sind nur als ungefähre Mittelwerte zu betrachten. Abweichungen innerhalb der in jedem Einzelfall möglichen Fehlergrenzen, wie sie trotz Anwendung aller Sorgfalt bei der Herstellung der Ware und der Bestimmung der entsprechenden Werte unvermeidlich sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

• Für die Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften im Zusammehang mit der bestellten Ware, ist der Besteller allein verantwortlich.

• Wenn der Kunde die Produkte weiterverkauft, ist er verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften. Verändert der Kunde die weiterverkauften Produkte, ist er für die daraus entstehenden Schäden gegenüber der WestWood, dem Käufer oder Dritten haftbar.

Prüfungspflicht, Mängelrüge
• Der Besteller hat die gelieferte Ware sofort nach deren Eingang auf ihre Gebrauchstauglichkeit zur Verwendung für den vorhergesehenen Zweck zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich zu melden.

• Wird diese Prüfung unterlassen, nicht im gebotenen Umfange durchgeführt oder werden die erkennbaren Mängel nicht unverzüglich, spätestens jedoch innert einer Frist von 14 Tagen ab Lieferung gemeldet, gilt die Ware als genehmigt.

• Mängel, welche bei der sorgfältigen Prüfung der Ware nicht entdeckt werden konnten (versteckte Mängel), sind sofort nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb eines Jahres der WestWood schriftlich, unter Angabe der Rechnungsnummer mitzuteilen.

• Ordnungsgemäss gemeldete und ausgewiesene Mängel verpflichten die WestWood zu Preisnachlass, Umtausch der Ware oder ggf. zur Rücknahme und Rückerstattung des Preises. Das Wahlrecht über die Art der Mängelbeseitigung (Preisnachlass, Umtausch oder ggf. Rücknahme der Ware und Rückerstattung des Preises) steht allein der WestWood zu. Sie entscheidet dabei nach eigenem Ermessen, unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Mangels. Die Beseitigung von gerügten Mängeln lässt die Gewährleistung nicht erneut aufleben.

• Die Rücknahme von Waren erfolgt nur in Ausnahmefällen und ausschliesslich nach vorheriger Avisierung durch den Kunden und entsprechende Prüfung durch die WestWood. Unaufgefordert zugesandte Retouren werden durch die WestWood zu Lasten des Absenders entsorgt.

• Die Verrechnung von Ansprüchen und Forderungen der WestWood mit behaupteten Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen.

Haftung
• Für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist die Haftung der WestWood in jedem Fall auf den direkten Schaden und - soweit gesetzlich zulässig - auf den Kaufpreis für die bestellte und verbrauchte Menge der beanstandeten Ware beschränkt. Für indirekte Schäden (wie z.B. Nutzungs-Entgang, Betriebsunterbrechung, entgangener Gewinn, zusätzlichen Planungs- / Ausführungsaufwand etc.) oder Folgeschäden haftet die WestWood nicht.

• WestWood haftet zudem nicht:
o für die Weiterverarbeitung des Materials und das daraus resultierende Arbeitsergebnis.
o bei Verwendung der Ware für einen dem Lieferanten nicht bekannten oder nicht
voraussehbaren Zweck.
o bei der Vermischung/Vermengung der gelieferten Ware mit anderen Waren oder
Zusätzen.
o bei der Abänderung der gelieferten Ware.

• Aus allfälligen über den Verkauf hinaus gehenden Leistungen (wie etwa Devisierung, technischer Beratung) entstehen für WestWood vorbehältlich ausdrücklicher schriftlicher Zusicherungen nur Verpflichtungen bezüglich fachgerechter Auswahl des verkauften Materials auf der Basis der vom Käufer bekannt gegebenen Grundlagen. Dem gegenüber besteht keine Pflicht zur Prüfung und ggf. Abmahnung dieser Grundlagen, anderer Werkteile oder vorgesehener Konstruktionen, und es besteht insbesondere keine Haftung für das Gesamtwerk.

• Die Rezepturen der Materialien, der Inhalt der Technischen Merkblätter, die Verarbeitungshinweise und Richtlinien können durch die WestWood jederzeit ohne Mitteilung geändert werden. Eine Haftung kann daraus nicht abgeleitet werden.

Gerichtsstand
• Gerichtsstand ist der Sitz von WestWood Kunststofftechnik AG.

Rudolfstetten, März 2018